Liebe Leserin, lieber Leser,

die Ausbreitung des Covid-19 ist eine besondere Krise. Nicht nur gesundheitlich auch wirtschaftlich können wir die Folgen, welche das Virus mit sich bringt noch nicht abschätzen.

Für viele Unternehmen sind jedoch schon jetzt die Einbußen absehbar. Aus diesem Anlass unterstützen wir mit folgenden Informationen und danken bei der Gelegnheit Frau Claudia Schlottmann, MdL für das Maßnahmenblatt zu Covid-19. Dieses enthält eine Übersicht über die finanziellen Maßnahmen des Landes NRW, Bund und der EZB.
 
Im Detail:

Nordrhein-Westfalen

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

1) Liquiditätssicherung

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung: 

  • Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 1,5 Mio. Euro)  und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 1,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.

  • Hinweis: Im Haushalt sind 900 Mio. für Bürgschaften hinterlegt

Sollten Sie sich nicht sicher sein oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter:

NRW.BANK-Service-Center: 0211 - 91741 4800.

  • Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.

  • Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

  • Stakeholder fordern bereits unbürokratischere Liquiditätshilfe

2) Kurzarbeitergeld

Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.

  • Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.

  • Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.

 Informationen Kurzarbeitergeld (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen). Servicehotline für Arbeitgeber: 0800 - 45555 20  

3)    Unterstützung für von Quarantäne betroffene Betriebe

Sollte wegen des Corona-Virus eine Quarantäne ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung für betroffene Beschäftigte (Personalkosten) beantragt werden. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung.

Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221 809-5444

4)    Finanzierung von Investitionen und Innovationen

Ungeachtet der aktuellen Sorgen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft unseres Landes vor großen strukturellen Herausforderungen. Dies sollte bei aller Sorge nicht aus den Augen verloren und für die Zukunft in Angriff genommen werden.

5)    Dpa-Meldung

Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) betonte zwar, dank erster Maßnahmen sei man schon «gut gerüstet, um schnell zu helfen». Er forderte aber: «Um der Wirtschaft Schwung zu verleihen, brauchen wir zusätzliche steuerliche Erleichterungen.» So sollten Steuerstundungen ermöglicht werden und «als Zeichen der Ermutigung und der Steuergerechtigkeit» der Solidaritätszuschlag rückwirkend ab 1. Januar auch für mittelständische Betriebe und Kapitalgesellschaften entfallen. Wenn schnell gehandelt werde, bestehe die Chance, dass die Wirtschaft «im zweiten Halbjahr allmählich wieder Fahrt aufnimmt».

6)    Beschlüsse des Koalitionsausschusses und Arbeit von morgen Gesetz (BMAS)

 Den betroffenen Unternehmen stehen die bewährten Förderinstrumente zur Verfügung. Sollte sich die Lage verschärfen, wollen wir schnell und passgenau reagieren können. Wir wollen Arbeitsplätze erhalten und Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit geben. Dies können wir über Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld erreichen. Deswegen werden wir befristet bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einführen, mit der die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 %·

  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer

  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

  • Die Verordnungen selbst sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden

Bund

1)    Lohnfortzahlung

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

  •  Das Gehalt wird weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt. Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen können, können Sie eine Entschädigung von der zuständigen Behörde fordern (§ 56 lfSG). Arbeitgeber können sich das Geld für die Lohnfortzahlung vom Bundesland zurückholen.

  •  Selbstständige und Freiberufler bekommen einen Verdienstausfall ersetzt (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten). Dieser wird abhängig von dem, im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellten, Gewinn berechnet.  

2)    Liquiditätssicherun

  • Es stehen Förderinstrumente zur Verfügung, die abhängig von Betriebsgröße und Länge des Betriebsbestehen sind.

  • Die KfW informiert über:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/index-2.html

Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 - 539 9001.

3)    Bürgschaften

  •  Der Bund stellt Bürgschaften für Betriebsmittelkredite zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von € 1,25 Millionen sind Bürgschaftsbanken für die Bearbeitung zuständig, bei höheren Beträgen sind die Länder bzw. deren Förderinstitute zuständig.

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen ist:

Bürgschaftsbank NRW GmbH

info@bb-nrw.de          02131 - 51 07 0

Anfragen für Finanzierungsvorhaben stellen Sie bitte auch über: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

Europäische Zentralbank

Die EZB informiert über: https://www.ecb.europa.eu/press/pressconf/2020/html/ecb.is200312~f857a21b6c.en.html

  •  Die EZB hat am 12. März ein Notfallpaket vorgestellt. Dieses beinhaltet gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte für eine sofortige Liquiditätsunterstützung des Eurofinanzsystems.

  • Darüber wurden günstigere Konditionen für alle offenen gezielt längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte von Juni 2020 bis Juni 2021 genehmigt. Diese Maßnahmen sollen Bankkredite, insb. für kleine und mittelständige Unternehmen, die am meisten von der Verbreitung des Coronavirus betroffen sind, unterstützen.

  • Bis Ende des Jahres werden € 120 Milliarden zusätzlich in den Aufkauf von Wertpapieren investiert.

  • Der EZB Leitzins bleibt bis auf Weiteres unverändert.

Das WERFT Team wünscht euch allen viel Gesundheit und gute Nerven.